Die Schulkonferenzist das „gemeinsame Organ“ der Schule; in ihr sind unter Vorsitz der Schulleitung, die Lehrkräfte, die SchülerInnen und die Eltern vertreten.
Die Schulkonferenz besitzt zu vielen wesentlichen Angelegenheiten der Schule ein Anhörungsrecht, andere Entscheidungen bedürfen ihres Einverständnisses und in einer Reihe von Fällen entscheidet die Schulkonferenz sogar abschließend.
Diese Rechte stehen in einem wechselseitigen Beziehungsverhältnis zu den Befugnissen der Lehrerkonferenzen. Da die Gesamtlehrerkonferenz „Angelegenheiten, über die die Schulkonferenz entscheidet, beraten und der Schulkonferenz Anregungen und Empfehlungen geben“ darf, kann sie auch jene Angelegenheiten welche die Schulkonferenz abschließend entscheidet (z.B. Haushaltsfragen), nicht nur erörtern, sodnern hierzu auch Beschlüsse fassen.
Die Schulleitung muss die Schulkonferenz mindestens einmal im Schulhalbjahr einberufen und ihr alle für die Meinungsbildung und Beschlussfassung erforderlichen Informationen erteilen. Gibt die Schulkonfernez der Schulleitung oder anderen Konferenzen Empfehlungen, so muss die Schulleitung sie über deren Erledigung bzw. das Beratungsergebnis unterrichten.